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Satzung

 

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Name des Verbandes ist „Verband für Geographie an deutschsprachigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen“, abgekürzt VGDH. Der Verband hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verband dient der Förderung der Geographie an Universitäten, Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Schulen und im öffentlichen Leben.

Der Verband ist in erster Linie selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff. der Abgabenordnung). Er wirkt durch seine Repräsentanten unmittelbar in die Öffentlichkeit, insbesondere durch

  • regelmäßige Zusammenkünfte von Geographen sowie Vorbereitung und Durchführung öffentlicher wissenschaftlicher Veranstaltungen,
  • Förderung einer einheitlichen Ausbildung in der Geographie an Universitäten, Hochschulen und Schulen sowie
  • Beratung der zuständigen Behörden zur Wahrung der Interessen der Geographie. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse des Verbandes sind der Öffentlichkeit zugänglich.

§ 3

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsche Forschungsgemeinschaft.

§ 4

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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II. Mitgliedschaft

§ 5

Mitglied des Verbandes kann durch schriftliche Erklärung seines Beitritts werden:

  • jeder/jede an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Forschungseinrichtung in Forschung und Lehre tätiger/tätige Geograph/in bzw. an einem Geographischen Institut tätiger/tätige Wissenschaftler/in als persönliches Mitglied,
  • jedes Geographische Institut, Seminar, Department, jede Abteilung oder jeder Lehrstuhl einer wissenschaftlichen Hochschule oder jede im Wissenschaftsbereich Geographie tätig Forschungseinrichtung als institutionelles Mitglied.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 6

Der Verband ist berechtigt, ein Gesuch um Beitritt durch Beschluss der auf die Beitrittserklärung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung abzulehnen, wobei der Beschluss zu seiner Gültigkeit in geheimer Wahl und mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden muss.

§ 7

Die Mitgliedschaft bleibt auch nach Emeritierung oder Pensionierung sowie bei Arbeitslosigkeit oder längerer Beurlaubung bestehen.

§ 8

Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 31. März jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt, der spätestens am 30. September zum Jahresende schriftlich erklärt werden muss,
  • Ausschluß, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit wegen wichtigen Grundes beschlossen werden kann.

Wichtige Gründe sind insbesondere

  • ein wesentlicher Verstoß gegen die Satzung,
  • Schädigung des Ansehens des Verbandes.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn das betreffende Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist.

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III. Organe des Verbandes

§ 10

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat,
  4. die Ländervertreter.

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IV. Vorstand, Vertretung

§ 11

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er besteht aus

  1. der/m ersten Vorsitzenden,
  2. der/m zweiten Vorsitzenden,
  3. dem/r Schriftführer/in,
  4. dem/r Kassenwart/in,
  5. bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzern.

§ 12

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Beide sollen möglichst am selben Hochschulort tätig sein. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 13

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung, die anlässlich des jeweiligen Deutschen Kongresses für Geographie stattfindet, für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres und endet am 31. Dezember des übernächsten Jahres. Die Wahl kann als Briefwahl durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Wahl ist geheim. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit ein Ersatzvorstandsmitglied bestimmen.

§ 15

Jede Änderung oder Wiederwahl des Vorstandes ist vom neuen Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Der alte Vorstand führt die Geschäfte bis zum Ablauf seiner Amtszeit weiter.

§ 16

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der Sitzungsleiterin oder die des Sitzungsleiters.

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V. Mitgliederversammlung

§ 17

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung durch den Rundbrief Geographie einberufen.

Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandes ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 18

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Wahl des Vorstandes, insbesondere, ob eine Briefwahl erfolgen soll,
  2. die Wahl von Ausschüssen und Sonderbeauftragten, insbesondere des Nominierungs- und Wahlvorstandes,
  3. die Entgegennahme und Erörterung des Geschäftsberichtes,
  4. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
  5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  6. die Wahl von zwei Kassenprüfer/inne/n, die nicht dem Vorstand angehören,
  7. die Entlastung des Vorstandes,
  8. Satzungsänderungen,
  9. die Auflösung des Verbandes,
  10. in den Angelegenheiten der §§ 6 und 9 Abs. 2,
  11. die Wahl des Beirats,
  12. die Wahl der Ländervertreter/innen.

§ 19

Von der Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Zweckmäßigkeit nach Ermessen des Vorstandes für ein Jahr abgesehen werden; umgekehrt kann der Vorstand in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. § 17 Abs. 2 der Satzung bleibt unberührt.

§ 20

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Wahl von Personen genügt die relative Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu unterzeichnen und im Rundbrief zu veröffentlichen.
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VI. Beirat

§ 21

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der aus mindestens fünf und höchstens zehn Hochschullehrer/inne/n besteht. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Beirat wählt aus den eigenen Reihen seine/n Vorsitzende/n. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 22

Der Beirat nimmt zu wissenschaftlichen Fragen und Entwicklungen Stellung und berät den Vorstand.

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VII. Ländervertreter

§ 23

Für einzelne oder mehrere Länder können Vertreter/innen gewählt werden. Die Wahl der Vertreter/innen für vier Jahre erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Ländervertreter/innen vertreten in Kooperation mit dem Vorstand die Belange des Verbandes in den einzelnen Ländern.

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VIII. Auflösung des Verbandes

§ 24

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Auf den Tagesordnungspunkt der Auflösung ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Der Verband wird aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Enthaltungen gelten als Neinstimmen.

§ 25

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und der/die Schriftführer/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/inn/en. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verband anderweitig aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

– Fassung vom 30.09.2015 – 

 


Anlage zur Satzung des Verbandes für Geographie an deutschsprachigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen:

 

Wahlordnung für die Vorstandswahlen des

Verbandes für Geographie an deutschsprachigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen (VGDH)

 

§ 1

Auf der letzten Mitgliederversammlung vor Ende der Amtsperiode des Vorstandes entscheiden die anwesenden Mitglieder, ob eine Briefwahl erfolgen soll. Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegen eine Briefwahl, erfolgt die Wahl des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

§ 2

Auf der letzten einer Wahl vorangehenden Mitgliederversammlung wählt diese einen Nominierungsausschuss aus drei Mitgliedern, die beauftragt sind, Kandidierende für die Wahl des nächsten Vorstandes zu nominieren. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses dürfen nicht für den Vorstand kandidieren.

§ 3

Auf der letzten Mitgliederversammlung vor Ende der Amtsperiode des Vorstandes bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. Die nicht gewählten Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters. Der Wahlvorstand hat die nächste Wahl des Vorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Der Wahlvorstand wird bei der technischen Abwicklung seiner Aufgaben durch das GeoBüro unterstützt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht für den Vorstand kandidieren.

§ 4

Spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes übersendet der Nominierungsausschuss dem Vorstand die Vorschläge, die er für die Neuwahl des Vorstandes macht. Diese Vorschläge werden unverzüglich allen Mitgliedern durch den nächsten Rundbrief Geographie und/oder Digitalen Rundbrief zugeleitet. Die Kandidierenden haben eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass sie die Wahl annehmen würden.

§ 5

Der Wahlvorschlag des Nominierungsausschusses muss enthalten: jeweils mindestens einen Vorschlag für die/den 1. Vorsitzende/n, die/den 2. Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in, den/die Kassenwart/in und einen Vorschlag von mindestens vier Kandidierenden für die zu wählenden Beisitzer/innen.

§ 6

Weitere Wahlvorschläge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens anlässlich der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes zu unterbreiten. Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag einreichen, der mehrere Kandidierende jeweils mit Angabe zur Funktion im Vorstand (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassenwart/in, Beisitzer/in) benennt. Es muss ihnen eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Kandidierenden, dass sie die Wahl annehmen würden, beiliegen. Sind von den Mitgliedern vorgeschlagene Kandidierende identisch mit den vom Nominierungsausschuss vorgeschlagenen Kandidierenden, so kann die Erklärung über die Annahme der Wahl für diese Kandidierenden entfallen.

§ 7

Die Kandidierenden für eine/n der beiden Vorsitzenden des Verbandes für Geographie an deutschsprachigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen müssen erklären, ob sie auch im Falle ihres Unterliegens bei der Wahl gewillt oder nicht gewillt sind, für einen Sitz als Beisitzer/in zu kandidieren.

§ 8

Der Wahlvorstand sorgt für die Herstellung und Versendung der Wahlzettel. Diese sollen acht Wochen vor dem Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes in den Händen der Mitglieder sein. Die Kandidierenden sind auf den Wahlzetteln in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Im Zusammenhang mit der Versendung der Wahlzettel soll jede/r Kandidierende für den ersten Vorsitz erklären, wen er/sie im Falle seiner/ihrer Wahl als Schriftführer/in vorschlagen wird.

§ 9

In Abschnitt A des Wahlzettels wird die/der 1. Vorsitzende, in Abschnitt B die/der 2. Vorsitzende, in Abschnitt C der/die Schriftführer/in und in Abschnitt D der/die Kassenwart/in gewählt. Hier darf nur ein/e Kandidat/in angekreuzt werden. Wird mehr als ein Name angekreuzt, so ist dieser Abschnitt ungültig.

§ 10

Im Abschnitt E des Wahlzettels kreuzt jedes sich an der Wahl beteiligende Mitglied höchstens vier der vorgeschlagenen Kandidierenden an. Werden mehr als vier Kandidierenden angekreuzt, ist der Abschnitt E ungültig.

§ 11

Der Wahlzettel ist in einem besonderen, den Mitgliedern übersandten Wahlumschlag zu verschließen. Die an diesem Wahlumschlag befindliche Klappe ist zu unterschreiben. Diese Klappe wird vor der Öffnung der Wahlumschläge entfernt und dient der Kontrolle, welche Mitglieder sich an der Wahl beteiligt haben. Dieser Wahlumschlag soll mit dem ebenfalls beigefügten, die Adresse des GeoBüros tragenden Versendeumschlag so rechtzeitig gesandt werden, dass er am 30. November des Jahres vor Ende der Amtsperiode des Vorstandes beim GeoBüro eingegangen ist. Es zählt der Eingangsstempel. Jeder eingereichte Wahlumschlag, der diese Terminvorgabe nicht einhält, bleibt unberücksichtigt.

§ 12

Am Ort des GeoBüros richtet der Wahlvorstand ein Wahlbüro ein, das die verschlossenen Wahlumschläge entgegennimmt und die Wahlzettel auszählt. Das Wahlbüro wird von dem/der Wahlleiter/in bzw. einem seiner/ihrer Stellvertreter/in geleitet. Ist der Wahlvorstand nicht mit drei Mitgliedern anwesend, muss dieser Beisitzer/innen ernennen, damit mindestens drei Mitglieder die Auszählung vornehmen oder überwachen.

§ 13

Gewählt ist zunächst, wer in den Abschnitten A bis D die relative Mehrheit in der jeweiligen Funktion erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der/die Wahlleiter/in durch Los. Die Namen der jeweils Gewählten werden, falls sie auch für einen Beisitz kandidieren, im Abschnitt E gestrichen. Von den verbleibenden Kandidierenden sind diejenigen vier gewählt, die relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Wahlleiter durch Los.

§ 14

Über das Ergebnis der Wahl fertigen die Mitglieder des Wahlvorstandes ein von ihnen zu unterschreibendes Protokoll an.

§ 15

Die Gewählten werden umgehend informiert und müssen ihre Amtsannahme schriftlich erklären. Das Ergebnis der Wahl wird im ersten Rundbrief und im ersten Digitalen Rundbrief der neuen Amtsperiode mitgeteilt.

 


Wahlzettel (PDF)

 

 

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